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   VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100   

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VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100 (https://dejure.org/2018,32174)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24.04.2018 - B 6 K 17.30100 (https://dejure.org/2018,32174)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24. April 2018 - B 6 K 17.30100 (https://dejure.org/2018,32174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 16a; AsylG § 3, § 4; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5 u Abs. 7
    Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und Abschiebungsverbot - Afghanistan

  • rewis.io

    Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und Abschiebungsverbot - Afghanistan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Dieser Zumutbarkeitsmaßstab ("vernünftigerweise erwartet werden kann") geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 20, juris).

    Für diese Prognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 16, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 13, juris: "der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr").

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt auch dann vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 25, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 13, juris).

    Hat sich allerdings der Kläger schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 14, juris).

    Der Verweis auf die EMRK umfasst lediglich "zielstaatsbezogene", d.h. solche Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 35, juris).

    Der sachliche Regelungsbereich ist weitgehend identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 36, juris; Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13/12, Rn. 24 und 25, juris, jeweils zu § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vom 25.02.2008).

    Doch verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12, Rn. 8 und 9, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 23 bis 25, juris, jeweils unter Verweis auf zitierte Rechtsprechung des EGMR).

    Bei der Prüfung, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 26, juris).

    Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 38, juris).

    Die medizinische Versorgungslage ist nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 39, juris).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden muss dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 20, juris; Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12, Rn. 11, juris; Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11, Rn. 28, juris).

    Für diese Prognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 16, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 13, juris: "der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr").

    Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung greift nur dann ein, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Vorverfolgung bzw. Vorschädigung und der befürchteten künftigen Verfolgung bzw. dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 27 und 31, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 21, juris).

    Unabhängig davon kann sie ausnahmsweise eintreten, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 34 und 35, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 13 bis 15, juris; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 32, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 17 bis 19, juris).

    Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 23).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Der völkerrechtliche Begriff des "bewaffneten Konflikts" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung an in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 19 bis 22, juris).

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt auch dann vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 25, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 13, juris).

    Unabhängig davon kann sie ausnahmsweise eintreten, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 34 und 35, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 13 bis 15, juris; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 32, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 17 bis 19, juris).

    Die allgemeinen Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage - können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 35, juris).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Für diese Prognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 16, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 13, juris: "der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr").

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt auch dann vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 25, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 13, juris).

    Unabhängig davon kann sie ausnahmsweise eintreten, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 34 und 35, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 13 bis 15, juris; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 32, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 17 bis 19, juris).

    Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Kläger stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 17 und 18, juris).

  • BVerwG, 25.10.2012 - 10 B 16.12

    Abschiebungsverbot wegen Verletzung des Art. 3 MRK im Heimatstaat

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden muss dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 20, juris; Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12, Rn. 11, juris; Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11, Rn. 28, juris).

    Doch verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12, Rn. 8 und 9, juris; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, Rn. 23 bis 25, juris, jeweils unter Verweis auf zitierte Rechtsprechung des EGMR).

    Die hohen Anforderungen an eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte, Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sind schon dann nicht erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12, Rn. 10, juris).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung greift nur dann ein, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Vorverfolgung bzw. Vorschädigung und der befürchteten künftigen Verfolgung bzw. dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 27 und 31, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 21, juris).

    Unabhängig davon kann sie ausnahmsweise eintreten, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07, Rn. 34 und 35, juris; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08, Rn. 13 bis 15, juris; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 32, juris; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10, Rn. 17 bis 19, juris).

    Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 33, juris; Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13, Rn. 24, juris).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Der sachliche Regelungsbereich ist weitgehend identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12, Rn. 36, juris; Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13/12, Rn. 24 und 25, juris, jeweils zu § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vom 25.02.2008).

    Geht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aber nicht von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG aus, sondern wird eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützt, kommt nur das nationale Abschiebungsverbot in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13/12, Rn. 25, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Insbesondere für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung - zu diesem Personenkreis gehört der nunmehr 20-jährige Kläger -, auch wenn er keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, besteht im Allgemeinen - wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen - in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, Rn. 470 ff, juris).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Es spricht einiges dafür, dass die danach zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11/07, Rn. 35, juris).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2018 - B 6 K 17.30100
    Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09, Rn. 33, juris; Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13, Rn. 24, juris).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

  • VG Cottbus, 08.09.2020 - 3 K 1500/16
    Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob von dem Kläger vernünftigerweise auch erwartet werden kann, dass er sich in der Großstadt Jalalabad (zusammen mit seiner Familie) bei dem Onkel seiner Frau niederlässt, insbesondere ob eine Gefahrenlage gegeben ist, die eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Klägers nach sich zöge (dies für die Provinz Nangarhar verneinend: VG München, Urteil vom 27. März 2019 - M 26 K 17.40450 - und VG Bayreuth, Urteil vom 24. April 2018 - B 6 K 17.30100 - juris; offen gelassen: Urteil der Kammer vom 8. Januar 2020 - 3 K 41/17.A - juris Rn. 42).
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